Preis für Jahresmehr-/Jahresmindermengen bei Lastprofilen, § 13 (3) StromNZV
Engpassmanagement
Gemäß § 19 StromNZV sind Elektrizitätsverteilnetzbetreiber zum Engpassmanagement verpflichtet. Im Netzgebiet der Stadtwerke Haslach bestehen keine Engpässe die eine Bewirtschaftung der verfügbaren Leitungskapazitäten erforderlich machen. Das Stromnetz ist für die anfallenden Leistungskapazitäten ausreichend dimensioniert.