Als
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18
Abs. 1 EnWG haben wir gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG den Grundversorger
ermittelt.
Grundversorger
nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen,
welches die meisten Haushaltskunden¹ in einem Netzgebiet der allgemeinen
Versorgung beliefert.
Für das Elektrizitätsverteilnetz der Stadtwerke Haslach wurden im Gebiet
der Stadt Haslach, für die nächsten drei Kalenderjahre 2022 – 2024,
die Stadtwerke Haslach, Alte
Hausacher Str. 1, 77716 Haslach im Kinzigtal als
Grundversorger festgestellt.
Als örtlicher Versorger sind wir im Rahmen der Ersatzversorgung nur verpflichtet, wenn sich die Abnahmestelle in der Niederspannung befindet (§38 Abs. 1 EnWG ).
Für Kunden in der Mittelspannungsversorgung besteht kein Anspruch auf eine Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung.
¹ Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.