Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG haben wir gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG den Grundversorger ermittelt.
Grundversorger nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden¹ in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Für das Elektrizitätsverteilnetz der Stadtwerke Haslach wurden im Gebiet der Stadt Haslach für die nächsten drei Kalenderjahre 01.01.2016 – 31.12.2018 die Stadtwerke Haslach, Alte Hausacher Str. 1, 77716 Haslach im Kinzigtal als Grundversorger festgestellt.
Die Ersatzbelieferung erfolgt zu den Konditionen der Grundversorgung.
¹ Grundversorgte Kunden sind alle Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.